Die neue EU-Verordnung (KVDG) für deutsche Gastgeber

So erhalten Sie Ihre verpflichtende Registrierungsnummer

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Oktober 2025

Mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen und ab dem 20. Mai 2026 für alle Gastgeber von Ferienwohnungen und Kurzzeitvermietungen verpflichtend gültigen EU-Verordnung 2024/1028 „über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung“, auch „Kurzzeitvermietungen-Datenaustausch Gesetz“ (KVDG), schafft die Europäische Union einen einheitlichen Rahmen, um die Registrierung und den Informationsaustausch im Bereich der kurzfristigen Wohnraumvermietung zu vereinheitlichen.

Gastgeber, die in Deutschland eine Ferienwohnung vermieten, müssen für diese in der jeweiligen Stadt oder Region künftig verpflichtend eine Registrierungsnummer (auch Wohnraum-ID genannt) beantragen und diese bei jedem Inserat angeben. Dabei ist es egal, ob Sie eine eigene Website für Ferienunterkünfte betreiben oder ein Ferienhausportal eines großen Anbieters nutzen.

In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Städten Sie sich bereits registrieren können, welche Schritte Sie zur Registrierung unternehmen müssen und welche Herausforderungen insbesondere im Kontext des Zweckentfremdungsverbots auf Sie zukommen.

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Das Problem der zunehmenden Kurzzeitvermietungen

Hintergrund dieser EU-Verordnung ist die Zunahme von Kurzzeitvermietungen vor allem  in touristisch beliebten Regionen und dem damit einhergehenden Mangel an Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung. Mit der Einführung der KVDG möchte die EU ein effizientes Mittel zur Steuerung bereitstellen, um dauerhaften und bezahlbaren Wohnraum zu bewahren. 

Das bereits eingeführte Zweckentfremdungsverbot in Städten wie Berlin, München und Hamburg war ein erster Schritt, doch die Möglichkeiten der Behörden, dieses Verbot durchzusetzen, waren begrenzt. Das soll sich nun ändern.

Weil belastbare Daten bislang Mangelware waren, da datenschutzrechtliche Bedenken vor allem seitens der Vermietungsportale vorgebracht wurden und diese selbst ebenfalls kaum über Daten über die Rechtmäßigkeit der kurzzeitvermieteten Unterkünfte verfügten, war eine Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots nur mit hohem (Personal-)Aufwand möglich. Durch die Digitalisierung mittels der Wohnraum-ID vereinfacht sich der Prozess erheblich.

Mit der EU-Verordnung können die Daten nun datenschutzkonform gesammelt und bundesweit an zentraler Stelle abgefragt werden. Mit der Registrierungsnummer können

  • die Buchungsdaten den Ferienunterkünften zugeordnet werden
  • die Unterkünfte auf ihre Rechtmäßigkeit zum Beispiel hinsichtlich des Zweckentfremdungsverbots überprüft werden

Das Ziel der Verordnung ist es, einen transparenten und fairen Wohnungsmarkt zu gestalten und Bürokratie abzubauen, sodass sowohl Einwohner, Gastgeber als auch Ferienhausportale profitieren.

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Die verpflichtende Registrierung bis Mai 2026

Für Sie als Gastgeber stellt die Registrierungspflicht die wichtigste Änderung dar. Die Registrierungsnummer für die Ferienwohnung müssen Sie bis zum 20. Mai 2026 in der jeweils zuständigen Stadt oder Region beantragt haben, in der die entsprechende Unterkunft liegt.

Die Registrierungsnummer müssen Sie ab diesem Zeitpunkt im Inserat auf dem Ferienhausportal angeben und bei Bedarf den Behörden vorlegen können.

Mit Erscheinen dieses Artikels ist es bislang nur in Nordrhein-Westfalen, München, Berlin und Hamburg möglich, die Registrierungsnummer zu beantragen. Alle anderen Städte und Regionen müssen diesbezüglich noch nachlegen und eigene Portale einführen, da die Pflicht zur Registrierung zwar bundesweit gilt, aber lokal umgesetzt wird. Wenn Sie Eigentümer einer Ferienunterkunft in Deutschland sind und sich bisher nicht registrieren können, fragen Sie bei den zuständigen Behörden nach, wann Sie die Registrierung vornehmen können.

Die Online-Portale mit den Antragsunterlagen finden Sie unter den folgenden Links:

Unterschiede zwischen den Regionen

Bei der Registrierung der Ferienwohnungen müssen Sie die von den Behörden geforderten Unterlagen einreichen.

In der Regel können Sie die Unterlagen sowohl digital als auch postalisch einreichen.

Sie müssen für die Registrierungsnummer unter anderem folgende Angaben machen/Unterlagen einreichen:

  • Angaben zur antragstellenden Person (Name, Adresse, des Hauptwohnsitzes, Geburtsdatum, Kontaktinformationen)
  • Einen Eigentumsnachweis oder eine Einverständniserklärung des Vermieters zur Untervermietung (in dem Fall zusätzlich einen Mietvertrag)
  • Angaben zur Unterkunft (Adresse, Art der Unterkunft, Wohnfläche, Anzahl der Zimmer)
  • Angaben zur Vermietung (z.B. geplanter Nutzungszeitraum, maximale Anzahl der Übernachtungsgäste)

Die Angaben können sich aufgrund der lokalen Regularien voneinander unterscheiden. Insbesondere die Rechtmäßigkeit der Kurzzeitvermietung spielt eine Rolle. Wenn Sie eine Unterkunft in Berlin, Hamburg oder München vermieten möchten, müssen Sie das Zweckentfremdungsverbot beachten.

Was ist mit dem Zweckentfremdungsverbot auf sich hat, können Sie unter anderem hier nachlesen: www.holidu.de/magazine/verbot-der-zweckentfremdung-in-berlin

Auch bezüglich des Zweckentfremdungsverbots müssen Sie auf lokale Unterschiede achten. Am besten fragen Sie bei den zuständigen Behörden nach, ob und in welcher Form das Verbot für Sie gilt.

Achtung: Wenn Sie eine Wohnraum-ID in Nordrhein-Westfalen beantragen möchten, geschieht dies über das zentrale Online-Portal. Trotz der zentralen Registrierungsstelle müssen Sie darauf achten, ob ein Zweckentfremdungsverbot vorliegt. Auf der Webseite finden Sie die Kontaktdaten zu den jeweiligen Stadtverwaltungen, die Ihnen mit Informationen zum Thema Wohnraumschutz weiterhelfen. Bei den Städten mit Zweckentfremdungsverbot handelt es sich (Stand Oktober 2025) um:

  • Aachen
  • Bonn
  • Dortmund
  • Düsseldorf 
  • Köln
  • Münster 
  • Wesseling

Liegt die Unterkunft in einer Region oder einer Stadt, in der keine Regelung oder kein Gesetz für ein Zweckentfremdungsgesetz vorliegt, ist kein separates Genehmigungsverfahren nötig. Außerdem ist es möglich, Unterkünfte für einen kurzen Zeitraum auch ohne Genehmigung weiterzuvermieten. Wie lang dieser Zeitraum ist, erfahren Sie ebenfalls bei den zuständigen Behörden. Auch dieser kann sich lokal voneinander unterscheiden.

Übrigens: Die Wohnraum-ID/Registrierungsnummer heißt zum Beispiel auf dem Hamburger Online-Portal Wohnraumschutznummer. 

Mit der Vergabe der Wohnraumschutznummer wird dem Zweckentfremdungsverbot Rechnung getragen. Die Wohnraumschutznummern sind in einigen Städten mit Zweckentfremdungsverbot unabhängig von der EU-Verordnung eingeführt worden und die Beantragung, falls noch nicht geschehen, ist bereits Pflicht. Wer also bereits eine Wohnraumschutznummer hat, braucht sich wahrscheinlich nicht um eine zusätzliche Wohnraum-ID zu kümmern, da die Wohnraumschutznummer wohl in das EU-weite System integriert wird. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollten Sie im Zweifel allerdings ebenfalls bei Ihrer Behörde nachfragen.

Schließlich müssen Sie einwilligen, dass Sie die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer in den Inseraten kennen und dass Sie mit der Datenübermittlung einverstanden sind.

Was geschieht bei Missachtung?

Wenn Sie keinen Antrag auf die Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung stellen und keine Nummer vorweisen können, sind die Portale für Ferienhäuser dazu verpflichtet, die entsprechenden Inserate zu löschen bzw. dürfen diese gar nicht veröffentlichen.

Stellt sich heraus, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, kann dies zu äußerst empfindlichen Strafen führen. Findet eine Zweckentfremdung in München statt, drohen zum Beispiel Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Auch wenn wohl selten Bußgelder in dieser Höhe ausgestellt werden, sollten Gastgeber bei Missachtung mit Strafen im vier- oder fünfstelligen Bereich rechnen.

 

Eigenverantwortung ist gefragt

Mit der Einführung der EU-Verordnung wird der technische Datenaustausch ab Mai 2026 zwar durch Bundesbehörden organisiert, die Verantwortung, sich rechtzeitig bei den lokalen Meldestellen zu registrieren, liegt allerdings beim Gastgeber.

Entsprechend frühzeitig sollten sich Gastgeber

  • um eine Registrierungsnummer/Wohnungs-ID/Wohnraumschutznummer kümmern
  • die Nummer in den Inseraten angeben
  • Änderungen bei den Behörden melden
  • vergewissern, ob eine rechtmäßige Nutzung des Wohnraums hinsichtlich eines Zweckentfremdungsverbots vorliegt

Da in vielen Regionen bislang keine digitale Infrastruktur für eine Registrierung bereitgestellt worden ist, sollten sich Gastgeber regelmäßig über Neuigkeiten informieren, um eine rechtzeitige Anmeldung nicht zu verpassen.

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