Die neue EU-Verordnung (KVDG) für deutsche Gastgeber
So erhalten Sie Ihre verpflichtende Registrierungsnummer

March 2026
Mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen und ab dem 20. Mai 2026 für alle Gastgeber von Ferienwohnungen und Kurzzeitvermietungen verpflichtend gültigen EU-Verordnung 2024/1028 „über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung“, auch „Kurzzeitvermietungen-Datenaustausch Gesetz“ (KVDG), schafft die Europäische Union einen einheitlichen Rahmen, um die Registrierung und den Informationsaustausch im Bereich der kurzfristigen Wohnraumvermietung zu vereinheitlichen.
Laut dem deutschen Ferienhausverband, sind Gastgeber verpflichtet, ihre Unterkunft bei der Kommune zu registrieren, sofern es ein Registrierungsverfahren in der Kommune gibt. Kommunen sind nicht zur Teilnahme verpflichtet bzw. können auch nach dem Stichtag im Mai 2026 ein Registrierungsverfahren einführen oder darauf verzichten. Lediglich Kommunen mit Zweckentfremdungsverbot müssen ein EU-konformes Registrierungsverfahren einrichten.
Sobald die EU-konforme Registrierigungsnummer für ein Inserat erteilt wurde, sind Gastgeber dazu verpflichtet diese bei jedem Inserat angeben. Dabei ist es egal, ob Sie eine eigene Website für Ferienunterkünfte betreiben oder ein Ferienhausportal eines großen Anbieters nutzen.
In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Städten bereits Registrierungsverfahren bestehen, welche Schritte Sie zur Registrierung unternehmen müssen und welche Herausforderungen insbesondere im Kontext des Zweckentfremdungsverbots auf Sie zukommen.

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Das Problem der zunehmenden Kurzzeitvermietungen
Hintergrund dieser EU-Verordnung ist die Zunahme von Kurzzeitvermietungen vor allem in touristisch beliebten Regionen und dem damit einhergehenden Mangel an Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung. Mit der Einführung der KVDG möchte die EU ein effizientes Mittel zur Steuerung bereitstellen, um dauerhaften und bezahlbaren Wohnraum zu bewahren.
Das bereits eingeführte Zweckentfremdungsverbot in Städten wie Berlin, München und Hamburg war ein erster Schritt, doch die Möglichkeiten der Behörden, dieses Verbot durchzusetzen, waren begrenzt. Das soll sich nun ändern.
Weil belastbare Daten bislang Mangelware waren, da datenschutzrechtliche Bedenken vor allem seitens der Vermietungsportale vorgebracht wurden und diese selbst ebenfalls kaum über Daten über die Rechtmäßigkeit der kurzzeitvermieteten Unterkünfte verfügten, war eine Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots nur mit hohem (Personal-)Aufwand möglich. Durch die Digitalisierung mittels der Wohnraum-ID vereinfacht sich der Prozess erheblich.
Mit der EU-Verordnung können die Daten nun datenschutzkonform gesammelt und bundesweit an zentraler Stelle abgefragt werden. Mit der Registrierungsnummer können
- die Buchungsdaten den Ferienunterkünften zugeordnet werden
- die Unterkünfte auf ihre Rechtmäßigkeit zum Beispiel hinsichtlich des Zweckentfremdungsverbots überprüft werden
Das Ziel der Verordnung ist es, einen transparenten und fairen Wohnungsmarkt zu gestalten und Bürokratie abzubauen, sodass sowohl Einwohner, Gastgeber als auch Ferienhausportale profitieren.

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Die verpflichtende Registrierung bis Mai 2026
Für die meisten Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern wird sich laut dem Deutschen Ferienhausverband zunächst – und möglicherweise auch langfristig – nichts ändern. Dennoch sollten Sie prüfen, ob Ihre Kommune eine Registrierungspflicht plant oder bereits eingeführt hat. Informationen dazu erhalten Sie in der Regel direkt von Ihrer Kommune. Auch Vermietungsplattformen sowie Ihre lokale Tourismusorganisation halten Sie über neue Regelungen und mögliche Registrierungsverfahren auf dem Laufenden.
Sofern Sie eine Registrierungsnummer beantragen können, müssen Sie diese ab dem Zeitpunkt des Erhalts auf dem Ferienhausportal angeben und bei Bedarf den Behörden vorlegen können.
Mit Erscheinen dieses Artikels ist es bislang nur in Nordrhein-Westfalen, München, Berlin und Hamburg möglich, eine Registrierungsnummer zu beantragen. Einige weitere Städte und Regionen mit (EU-konformem) Registrierungsverfahren ermöglichen die Registrierung ebenfalls bereits bzw. werden entsprechende Portale einführen, da die Umsetzung lokal erfolgt. Wenn Sie unsicher sind, ob und wo Sie sich registrieren müssen, fragen Sie bei Ihrer Kommune nach, informieren Sie sich auf den Seiten der Verwaltung oder schauen Sie auf der Website der Bundesnetzagentur nach (diese wird zum 20. Mai 2026 freigeschaltet werden).
Die Online-Portale mit den Antragsunterlagen finden Sie unter den folgenden Links:
Unterschiede zwischen den Regionen
Bei der Registrierung der Ferienwohnungen müssen Sie die von den Behörden geforderten Unterlagen einreichen.
In der Regel können Sie die Unterlagen sowohl digital als auch postalisch einreichen.
Sie müssen für die Registrierungsnummer unter anderem folgende Angaben machen/Unterlagen einreichen:
- Angaben zur antragstellenden Person (Name, Adresse, des Hauptwohnsitzes, Geburtsdatum, Kontaktinformationen)
- Einen Eigentumsnachweis oder eine Einverständniserklärung des Vermieters zur Untervermietung (in dem Fall zusätzlich einen Mietvertrag)
- Angaben zur Unterkunft (Adresse, Art der Unterkunft, Wohnfläche, Anzahl der Zimmer)
- Angaben zur Vermietung (z.B. geplanter Nutzungszeitraum, maximale Anzahl der Übernachtungsgäste)
Die Angaben können sich aufgrund der lokalen Regularien voneinander unterscheiden. Insbesondere die Rechtmäßigkeit der Kurzzeitvermietung spielt eine Rolle. Wenn Sie eine Unterkunft in Berlin, Hamburg oder München vermieten möchten, müssen Sie das Zweckentfremdungsverbot beachten.
Was ist mit dem Zweckentfremdungsverbot auf sich hat, können Sie unter anderem hier nachlesen: www.holidu.de/magazine/verbot-der-zweckentfremdung-in-berlin
Auch bezüglich des Zweckentfremdungsverbots müssen Sie auf lokale Unterschiede achten. Am besten fragen Sie bei den zuständigen Behörden nach, ob und in welcher Form das Verbot für Sie gilt.
Achtung: Wenn Sie eine Wohnraum-ID in Nordrhein-Westfalen beantragen möchten, geschieht dies über das zentrale Online-Portal. Trotz der zentralen Registrierungsstelle müssen Sie darauf achten, ob ein Zweckentfremdungsverbot vorliegt. Auf der Webseite finden Sie die Kontaktdaten zu den jeweiligen Stadtverwaltungen, die Ihnen mit Informationen zum Thema Wohnraumschutz weiterhelfen. Bei den Städten mit Zweckentfremdungsverbot handelt es sich (Stand Oktober 2025) um:
- Aachen
- Bonn
- Dortmund
- Düsseldorf
- Köln
- Münster
- Wesseling
Liegt die Unterkunft in einer Region oder einer Stadt, in der keine Regelung oder kein Gesetz für ein Zweckentfremdungsgesetz vorliegt, ist kein separates Genehmigungsverfahren nötig. Außerdem ist es möglich, Unterkünfte für einen kurzen Zeitraum auch ohne Genehmigung weiterzuvermieten. Wie lang dieser Zeitraum ist, erfahren Sie ebenfalls bei den zuständigen Behörden. Auch dieser kann sich lokal voneinander unterscheiden.
Übrigens: Die Wohnraum-ID/Registrierungsnummer heißt zum Beispiel auf dem Hamburger Online-Portal Wohnraumschutznummer.
Mit der Vergabe der Wohnraumschutznummer wird dem Zweckentfremdungsverbot Rechnung getragen. Die Wohnraumschutznummern sind in einigen Städten mit Zweckentfremdungsverbot unabhängig von der EU-Verordnung eingeführt worden und die Beantragung, falls noch nicht geschehen, ist bereits Pflicht. Wer also bereits eine Wohnraumschutznummer hat, braucht sich wahrscheinlich nicht um eine zusätzliche Wohnraum-ID zu kümmern, da die Wohnraumschutznummer wohl in das EU-weite System integriert wird. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollten Sie im Zweifel allerdings ebenfalls bei Ihrer Behörde nachfragen.
Schließlich müssen Sie einwilligen, dass Sie die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer in den Inseraten kennen und dass Sie mit der Datenübermittlung einverstanden sind.
Was geschieht bei Missachtung?
Wenn Sie keinen Antrag auf die Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung stellen und keine Nummer vorweisen können, sind die Portale für Ferienhäuser dazu verpflichtet, die entsprechenden Inserate zu löschen bzw. dürfen diese gar nicht veröffentlichen.
Stellt sich heraus, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, kann dies zu äußerst empfindlichen Strafen führen. Findet eine Zweckentfremdung in München statt, drohen zum Beispiel Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Auch wenn wohl selten Bußgelder in dieser Höhe ausgestellt werden, sollten Gastgeber bei Missachtung mit Strafen im vier- oder fünfstelligen Bereich rechnen.
Eigenverantwortung ist gefragt
Mit der Einführung der EU-Verordnung wird der technische Datenaustausch ab Mai 2026 zwar durch Bundesbehörden organisiert, die Verantwortung, sich rechtzeitig bei den lokalen Meldestellen zu registrieren, liegt allerdings beim Gastgeber.
Entsprechend frühzeitig sollten sich Gastgeber
- um eine Registrierungsnummer/Wohnungs-ID/Wohnraumschutznummer kümmern
- die Nummer in den Inseraten angeben
- Änderungen bei den Behörden melden
- vergewissern, ob eine rechtmäßige Nutzung des Wohnraums hinsichtlich eines Zweckentfremdungsverbots vorliegt
Da in vielen Regionen bislang keine digitale Infrastruktur für eine Registrierung bereitgestellt worden ist, sollten sich Gastgeber regelmäßig über Neuigkeiten informieren, um eine rechtzeitige Anmeldung nicht zu verpassen.
FAQs
Diese FAQs wurden uns vom Deutschen Ferienhausverband zur Verfügung gestellt. Auf Ihrer Website finden Sie weitere Informationen zur EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung.
Muss jeder Gastgeber ab dem 20. Mai 2026 eine Registrierungsnummer haben?
Nein. Die Pflicht, eine Registrierungsnummer in Inseraten anzugeben, gilt ausschließlich für Kommunen, die ein EU-konformes Registrierungsverfahren bereitstellen.
Meine Kommune hat kein Registrierungsverfahren, kann ich künftig nicht mehr über Kurzzeitvermietungsplattformen vermieten?
Wenn Ihre Kommune kein Registrierungsverfahren vorsieht, können Sie ganz normal weitervermieten. Sie benötigen dann keine Registrierungsnummer.
Werden die Plattformen wie Holidu Inserate ohne Registrierungsnummer entfernen?
Nur, wenn Sie in einer Kommune vermieten, die ein EU-konformes Registrierungsverfahren vorsieht. Die Plattform wird Sie daran erinnern, Ihre Angaben zu vervollständigen.
Wie erfahre ich, ob ich mich registrieren muss?
Entweder fragen Sie bei Ihrer Kommune nach, informieren sich auf den Seiten der Verwaltung oder schauen Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur nach (diese wird zum 20. Mai 2026 freigeschaltet werden).
Welche Daten muss ich bei der Registrierung angeben?
Private Gastgeber: Name, Anschrift, Kontaktdaten, ggf. Identifikationsnummer
Agenturen, gewerbliche Gastgeber und andere juristische Personen: Name, Anschrift, Kontaktdaten, gesetzlicher Vertreter, Handelsregisternummer
Zusätzlich müssen Angaben über die Unterkunft gemacht werden: Die genaue Anschrift inklusive weiterer notwendiger Informationen zur genauen Identifizierung, z. B. Briefkastennummer oder die Etage, auf der sich die Einheit befindet. Die Art der Unterkunft (z. B. Wohnung, Apartment, Haus), ob es sich um einen Haupt- oder Zweitwohnsitz handelt und in welchem Umfang die Wohnung für die Kurzzeitvermietung genutzt wird, sowie die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten.
Eine vollständige Liste findet sich in Artikel 5 der Verordnung.
Kann die Kommune darüber hinaus weitere Unterlagen und Angaben einfordern?
Das kann sie, beispielsweise zur Einhaltung von Hygiene- oder Brandschutzvorschriften. Dies muss sich aber in einem verhältnismäßigen und gerechtfertigten Umfang bewegen. Das heißt, die Kommune darf die Registrierung nicht dadurch verhindern, indem sie unangemessen hohe Anforderungen an die Registrierung knüpft. Was das genau bedeutet, wird sich erst in der Praxis klarer definieren lassen.
Welche Daten melden Ferienwohnungsplattformen über meine Unterkunft?
Die Anzahl der vermieteten Nächte, die Anzahl der Gäste, die Wohnsitzländer der Gäste, die genaue Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse des Inserats.
Werden die Daten überprüft?
Ja, die ferienwohnungsplattformen sind verpflichtet, die Daten stichprobenartig zu überprüfen. Auch Kommunen mit Registrierungsverfahren werden Kontrollen durchführen.
Was wird die Registrierung kosten?
Das ist noch nicht absehbar und liegt in der Hand der jeweiligen Kommune. Die EU-Verordnung schreibt aber vor, dass diese entweder gratis ist oder nur eine geringfügige Gebühr erhoben wird.
Muss ich die Registrierung jährlich wiederholen?
Nein. Sie sind aber verpflichtet, den Eintrag aktuell zu halten, beispielsweise, wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern oder die Unterkunft den Besitzer wechselt.
Muss jede Kommune ab dem 20. Mai ein Registrierungsverfahren eingerichtet haben?
Nein. Die EU-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass Kommunen selbst entscheiden können, ob und ab wann sie eine Registrierung von Gastgebern einrichten wollen. Sieht eine Kommune keinen Handlungsbedarf, kann sie selbstverständlich auf eine Registrierung verzichten.
Aber Achtung: Wenn es bereits eine Zweckentfremdungssatzung gibt, muss ein Registrierungsverfahren eingerichtet werden.
Meine Kommune hat eine Zweckentfremdungssatzung. Was bedeutet das?
Die EU-Verordnung sieht vor, dass nur die Kommunen, die ein konformes, digitales Registrierungsverfahren haben, Zugriff auf die von den Plattformen gelieferten Daten bekommen, um die Einhaltung eines Zweckentfremdungsverbots zu überprüfen. Es ist also davon auszugehen, dass Ihre Kommune schnellstmöglich ein Registrierungsverfahren einrichten wird.
Welche Kommunen dürfen eine Registrierung für Gastgeber einrichten?
Grundsätzlich erlaubt die EU-Verordnung allen Kommunen diese Möglichkeit. Es kann aber sein, dass Landesgesetze weitere Einschränkungen machen, wie z. B. die Kopplung an eine Zweckentfremdungssatzung. Da die meisten Bundesländer ihre Gesetzgebung derzeit noch nicht angepasst haben, lässt sich dazu noch keine allgemeine Aussage treffen.
Meine Kommune hat ein Registrierungsverfahren, aber es ist nicht online bzw. es ist an ein Genehmigungsverfahren geknüpft. Was bedeutet das?
Die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung sieht vor, dass alle Registrierungsverfahren ab dem 20. Mai 2026 den Vorgaben der EU entsprechen müssen. Das heißt, sie müssen online, gratis oder kostengünstig sein, und die Registrierungsnummer muss umgehend und ohne Kopplung an ein Genehmigungsverfahren erfolgen. Ist das nicht der Fall, muss die Kommune ihr Verfahren anpassen.
Meine Kommune sieht vor, dass die Kurzzeitvermietung genehmigt wird, ist das rechtens?
Die Kommune kann ein Genehmigungsverfahren verlangen. Dieses darf aber nicht an das Registrierungsverfahren gekoppelt sein. Es kann aber in einem zweiten Schritt erfolgen.
Wenn ich eine Registrierungsnummer habe, heißt das, dass meine Vermietung genehmigt ist?
Die Registrierung besagt lediglich, dass ein Gastgeber registriert ist und seiner Transparenzpflicht nachkommt. Allerdings kann eine Registrierungsnummer Vertrauen bei Gästen schaffen, denn diese ist ein Indikator für eine legale Vermietung.
Was sollte ich als Gastgeberin/Gastgeber jetzt tun?
Vor allem: Ruhe bewahren! Für die meisten Vermieter wird sich erst einmal oder sogar auf lange Sicht nichts ändern. Informieren Sie sich darüber, ob Ihre Kommune eine Registrierung vorsieht oder plant. Die Kommunen, aber auch die Plattformen und Ihre lokale Tourismusorganisation werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.
Was sollte ich als Agentur/Tourismusorganisation jetzt tun?
Auch hier gilt: Ruhe bewahren. Informieren Sie Ihre Gastgeberinnen und Gastgeber über die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung. Halten Sie sich auf dem Laufenden über die DFV-Webseite www.deutscher-ferienhausverband.de, die Seite der Bundesnetzagentur, die Ihrer Landesregierung und die Kommunikationskanäle Ihrer Kommune(n) und Tourismusorganisationen. Auch die Plattformen werden Sie zeitnah über Entwicklungen informieren.
Quelle der FAQ: Der Deutsche Ferienwohnungsverband